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Restarbeiten: Wann
gilt ein Neubau als fertiggestellt?
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Fertigstellung eines Hauses von
folgenden 7 Voraussetzungen abhängig:
Ihr Gebäude ist fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen
sind und das Gebäude nutzbar ist.
Unter Fertigstellung eines Wohngebäudes im Sinne der degressiven Absetzung für
Abnutzung ist die Bezugsfertigkeit zu verstehen.
Bezugsfertigkeit liegt vor, wenn das Haus nach Abschluß der wesentlichen
Bauarbeiten bewohnbar ist.
Die Frage der Bewohnbarkeit hängt allein von objektiven Merkmalen ab.
Geringfügige Restarbeiten sind für die Fertigstellung unerheblich.
Die Schlußabnahme-Erklärung des Bauamts oder der Stadt ist zwar keine zwingende
Voraussetzung für die Fertigstellung. Liegt die Schlußabnahme-Erklärung jedoch
vor, und werden keine wesentlichen Mängel festgestellt, spricht einiges für die
Fertigstellung.
Ihnen muß nach objektiven Merkmalen zugemutet werden können, die Wohnung zu
bewohnen.