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Ihr Mieter kürzt die Miete: So gehen Sie
am besten vor
Prüfen Sie, ob der Mangel tatsächlich nach Übergabe der Wohnung aufgetreten ist.
Oder handelt es sich um einen Mangel, der bereits bei Mietbeginn vorlag und
seither dem Mieter bekannt ist? In diesem Fall besteht kein Minderungsrecht.
Ist der geltend gemachte Mangel erheblich? Prüfen Sie dies anhand der Angaben
des Mieters und verschaffen Sie sich gegebenenfalls einen persönlichen Eindruck.
Bei Mängeln: Veranlassen Sie umgehend eine Reparatur.
Bei Vermietung einer Eigentumswohnung: Falls es sich um einen Mangel des
gemeinschaftlichen Eigentums handelt, informieren Sie am besten unverzüglich den
Verwalter.
Sind durch den Mangel andere Wohnungen in Gefahr (z.B. Wasserschaden), sollten
Sie umgehend die betroffenen Miteigentümer informieren, damit diese alles
Erforderliche veranlassen können, um den Schaden in derer Wohnung möglichst
gering zu halten.
Überprüfen Sie, ob der vom Mieter angesetzte Minderungsbetrag angemessen ist
(eine Übersicht über angemessene Minderungsbeträge finden Sie im
Immobilien-Berater).
Teilen Sie Ihrem Mieter das voraussichtliche Ende der Reparaturarbeiten mit.
Setzen Sie sich nach Abschluß er Reparaturarbeiten erneut mit Ihrem Mieter in
Verbindung, um ihn darauf hinzuweisen, daß nun kein Grund mehr besteht, die
Miete zu kürzen.