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Betriebskostenabrechnungen
müssen keine Rechnungsdaten enthalten
Betriebskostenabrechnungen sind auch dann wirksam, wenn darin nicht die
jeweiligen Rechnungsdaten aufgeführt sind. Das hat jetzt das Kammergericht
Berlin entschieden und damit für mehr Rechtssicherheit bei der Abrechnung der
"zweiten Miete" gesorgt (KG Berlin, 8 RE-Miete 4877/97).
Die Mitteilung der Einzelrechnungen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung einer
wirksamen Betriebskostenabrechnung. Dazu verweisen die Richter auf eine
Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs. Danach muß die
Nebenkostenabrechnung für den Mieter verständlich sein und ihn in die Lage
versetzen, die Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Welche
Angaben im Einzelfall enthalten sein müssen, hängt in erster Linie von der
Ausgestaltung des Mietvertrags ab.
Folgende Mindestangaben muß eine Betriebskostenabrechnung enthalten:
eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten
die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels
die Berechnung des Anteils des Mieters
der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters
Unter einer geordneten Zusammenstellung der Gesamtkosten ist die zweckmäßige und
übersichtliche Aufgliederung der Abrechnungsposten zu verstehen. Das beinhaltet
eine Zusammenfassung der entstandenen Einzelkosten, die derselben Kostenart
zugehörig sind. Allein eine derartige Zusammenstellung der Kostenarten und der
auf sie entfallenden Beträge hat der BGH in seiner Entscheidung für erforderlich
und ausreichend gehalten.
Dabei müssen die Gesamtkosten allerdings soweit aufgegliedert sein, daß Grund
und Höhe der entstandenen Kosten nachvollziehbar sind.