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Dachgeschossausbau: Kochnische und
Bad/WC sind erlaubt - ein Mieter darf aber nicht einziehen
Wer eine Dachkammer zu einem Wohnraum ausbaut, macht daraus nicht
automatisch eine Wohnung. Diese Erfahrung mußte ein Wohnungseigentümer machen,
der viel Geld in den Ausbau eines Dachraums steckte - und die "Wohnung" nun doch
nicht so nutzen kann wie er es sich vorgestellt hat.
Umbau eines Dachraums zum Arbeits- und Gästezimmer
Der Fall: Einem Wohnungseigentümer gehört zusätzlich auch noch ein Teileigentum
im Dachgeschoß. Dabei handelt es sich um eine Dachkammer.
Die Nutzung dieses Raums zu Wohnzwecken in einem - bestandskräftigen -
Eigentümerbeschluß zufolge nicht erlaubt. In der Teilungserklärung ist außerdem
geregelt, daß eine berufliche Nutzung des Dachraums nur mit Zustimmung des
Verwalters erlaubt ist. Die Erlaubnis darf allerdings nur aus wichtigem Grund
verweigert werden.
Der betreffende Wohnungseigentümer beabsichtigte, den Dachraum "als Arbeits- und
Gästezimmer mit Bad und Kochnische auszubauen". Dazu bat er um Einverständnis
mit dem Einbau von Dachfenstern und dem Anschluß an die
Hausversorgungsleitungen. Die Zustimmung dazu erhielt er.
Nachdem der Wohnungseigentümer den Dachraum entsprechend ausgebaut hatte, bat er
den Verwalter um Erteilung einer Genehmigung für die Vermietung seiner
"Dachwohnung". Seine Begründung: Seine private Vermögenssituation hätte sich
derart verändert, daß er zu einer besseren Verwertung seines Eigentums gezwungen
sei.
Eigentümerversammlung lehnte Vermietung ab
Die Eigentümerversammlung lehnte es ab, die separate Vermietung des früheren
Dachraums zu gestatten. Zu Recht, wie das Kammergericht Berlin jetzt in letzter
Instanz entschied (KG Berlin, 24 W 1011/97).
Der genehmigte Einbau von Kochnische und Bad/WC - so die Berliner Richter -
bewirkt keine Umwidmung des Teileigentums in Wohneigentum. Vorausetzung für eine
solche Umwidmung ist, daß alle Wohnungs- und Teileigentümer zustimmen und die
Nutzungsänderung in das Grundbuch eingetragen wird. Das war hier gerade nicht
der Fall.
In der Zustimmung zum Ausbau des Dachraums als Arbeits- und Gästezimmer mit Bad
und Kochnische, sieht das Gericht ebenfalls keine verbindliche Umwandlung des
Dachraums in eine Wohnung. Dazu verweisen die Richter darauf, daß derartige
"Arbeits- und Gästezimmer" auch als sogenannte Hobbyräume angesehen werden
können. Demgegenüber führt die Nutzung der Räume als selbständige Wohneinheit zu
einer viel intensiveren Nutzung dieser Räume.
Und: Ist die Nutzung der Dachräume zu (eigenen) Wohnzwecken untersagt, gilt dies
"erst recht" für die Vermietung an Dritte.