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Keine Probleme mit dem Euro: Was sich
aktuell ändert - und was noch nicht
Der Euro ist da. Das hat auch Auswirkungen auf den Vermietungsalltag. Art
und Intensität hängen allerdings davon ab, ob bestehende Mietverträge davon
betroffen sind oder ob Sie neu vermieten wollen.
Grundsätzlich gilt: Verträge sind in der Währungseinheit zu erfüllen, in der sie
geschlossen worden sind. Das gilt auch für Mietverträge - unabhängig davon, ob
es sich um Wohn- oder Gewerbemietveträge handelt.
Eine Umstellung auf Euro ist ihm auf weiteres möglich. Daß Sie oder Ihr Mieter
dies einseitig verlangen, reicht allerdings nicht aus. Erforderlich ist immer,
daß Sie die Umstellung ausdrücklich vereinbaren. Es müssen also stets beide
zustimmen.
Dies gilt unverändert während der gesamten Übergangszeit bis Ende 2001. Ab
01.01.2002 gilt dann automatisch der Euro als die vertraglich vereinbarte
Währungseinheit.
Im einzelnen gilt folgendes:
Miete
Während der Übergangszeit bis zum 01.01.2002 können Sie verlangen, daß Ihr
Mieter die Miete in der Währungseinheit zahlt, in der sie vereinbart worden ist.
Das gilt gleichermaßen für Altverträge als auch für Mietverträge, die Sie
während der Übergangszeit abschließen und in denen Sie die Zahlung der Miete in
DM vereinbaren.
Mietkaution
Während der Übergangszeit bis zum 01.01.2002 muß der Mieter die Mietkaution in
der Währungseinheit leisten, die vertraglich vereinbart ist. Entsprechendes gilt
für die Rückzahlung der Mietsicherheit nach Beendigung des Mietvertrags.
Allerdings können Sie mit Ihrem Mieter jederzeit vereinbaren, daß das
Kautionskonto auf Euro umgestellt wird. Ab dem 01.01.2002 kann die Mietkaution
dann nur noch in Euro abgerechnet und zurückgezahlt werden.
Betriebskosten
Für die Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen und die Erstellung der
Betriebskostenabrechnung ist maßgeblich, was über die Miete vereinbart wurde.
Wird die Miete in DM gezahlt, gilt dies auch für die
Betriebskostenvorauszahlungen. Ebenso muß die Betriebskostenabrechnung dann in
DM erfolgen.
Ab dem 01.01.2002 müssen die Betriebskostenabrechnungen in Euro erstellt werden.
Das betrifft dann auch solche Abrechnungsperioden, die vor dem 01.01.2002
begonnen haben und nach diesem Stichtag erst enden. Das ist etwa der Fall, wenn
der Abrechnungszeitraum vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002 dauert.
Mieterhöhungen
Wird die Miete in DM gezahlt, müssen auch Mieterhöhungen in "Mark und Pfennig"
erfolgen. Aber auch dann, wenn Sie den Euro vereinbart haben und eine
Mieterhöhung mit einem Mietspiegel begründen, der in DM abgefaßt ist, gibt es
keine Probleme. Mit Hilfe des Umrechnungskurses ist es ohne weiteres möglich,
die Werte im Mietspiegel in Euro anzugeben.
Wertsicherungsklauseln
Für Wertsicherungsklauseln gelten ab dem 01.01.1999 zusätzliche Änderungen.
Diese Änderungen betreffen aber nur Verträge, die Künftig neu abgeschlossen
werden. Die Klauseln in Altverträgen sind weiterhin uneingeschränkt gültig.
Wird bei Vermietung einer Wohnung die Index-Miete vereinbart, so ist die
Bezugsgröße, an die die Mietanpassung anknüpft, jetzt gesetzlich vorgegeben. Als
Bezugsgröße gilt jetzt einheitlich der Kostenindex für die Lebenshaltungskosten
aller privaten Haushalte in Deutschland. Die Genehmigungspflicht entfällt.