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 20 - 22 Grad Celsius: Mindesttemperaturen müssen sein

Gerade an eiskalten Wintertagen freut sich jeder auf seine mollig warme Wohnung. Kein Wunder also, daß Mieter "verschnupft" reagieren, wenn die Heizung nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Befindet sich im Miethaus eine zentrale Heizanlage, sind Sie als Vermieter dafür verantwortlich, daß die Wohnungen ausreichend beheizt werden. Die Heizpflicht trifft Sie während der sogenannten Heizperiode, die üblicherweise vom 1. Oktober bis 30. April dauert.
In den meisten Mietvertragsformularen fehlen konkrete Regelungen darüber, welche Mindesttemperatur in den Wohnungen erreicht werden muß. Das hat auch seinen guten Grund: Das Wärmeempfinden ist höchst subjektiv ausgeprägt.

Ein Blick in die Rechtssprechung zeigt, daß sich heutzutage die Mindesttemperaturen in einem Bereich zwischen 20 und 22 Grad Celsius bewegt. Nach DIN 4701 beträgt die Mindesttemperatur bei Wohn- und Schlafräumen sowie bei Küchen 20 Grad Celsius. In Bädern und Duschen beträgt der Wert 22 Grad Celsius und in Fluren genügen 15 Grad Celsius.

Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die Mindesttemperaturen an 24 Stunden am Tag sicherzustellen. Eine vetragsgemäße Beheizung umfaßt das Erreichen der Mindesttemperatur lediglich während der üblichen Tagesstunden. Als Faustregel wird hierfür die Zeitspanne zwischen 7 Uhr und 23 Uhr genannt.

Tipp:
Beschwerden ernst nehmen: Reagieren Sie sofort
Beschwert sich ein Mieter darüber, daß die Heizung nicht richtig funktioniert, kümmern Sie sich am besten sofort um sein Anliegen. Stellen Sie fest, daß er sich zu Recht beklagt, veranlassen Sie eine schnelle Behebung der Störung.
Teilen Sie dem beschwerdeführenden Mieter immer auch gleich mit, daß Sie die Mängelbeseitigung veranlaßt haben. So verhindern Sie noch am ehesten, daß Ihr Mieter für die Dauer der Heizungsstörung die Miete kürzt.
 

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