Sollten Sie kein Menü sehen klicken Sie bitte hier: www.geheimdokumente.de
Singen und
Musizieren stört nicht stärker als Fernsehen und Radio
Eine Regelung in einer Hausordnung, die das Singen und Musizieren außerhalb
von Ruhezeiten nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet, ist
unwirksam. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Formulierung "zu schwammig"
ist.
Unwirksam ist darüber hinaus auch eine Regelung, die das Singen und Musizieren
ohne sachlichen Grund stärker einschränkt als die Tonübertragung durch Fernseh-,
Rundfunkgeräte oder Kassetten- bzw. Plattenspieler. Das hat jetzt der
Bundesgerichtshof entschieden (BGH, V ZB 11/98).
In Eigentums-Wohnanlagen und Mietshäusern kommt es immer wieder zum Streit unter
Nachbarn, weil einer dem anderen buchstäblich die Ruhe raubt.
Grundsätzlich gilt: Jeder hat ein Recht darauf, in seiner Wohnung ungestört zu
leben. Auch kann nicht gleich jedes Geräusch verboten werden. Hinzu kommt, daß
Lärm und Lärm zweierlei sind.
Das Paradebeispiel dafür ist die Lautstärke, mit der bisweilen musiziert,
gesungen oder Musik gehört wird. Was für den einen ein pures Hörvergnügen
darstellt, ist für den anderen der "blanke Horror".
Als grobe Faustregel gilt: Lärm- und Geräuschbelästigungen, die das Wohlbefinden
oder sogar die Gesundheit erheblich beeinträchtigen, muß niemand erdulden.
Ortsübliche und unvermeidliche Lärm- und Geräuschbelästigungen müssen aber
hingenommen werden.
Der BGH verlangt, daß die Regelung über die Ruhezeit aus sich heraus
verständlich ist. Die Formulierung, wonach das Singen und Musizieren nur in
"nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet sei, ist zu allgemein
gehalten.
Darauf weist der BGH zusätzlich hin: Beschränkt sich eine Hausordnung nicht
darauf, bestimmte Ruhezeiten festzusetzen, sondern will sie darüber hinaus die
Lautstärke und Intensität der Musik auch außerhalb der Ruhezeiten
reglementieren, so darf sie nur schwerwiegende Störungen erfassen. Denkbare
Beispiele sind Schlagzeugübungen oder Proben einer Band in den Räumen eines
Wohnungseigentümers.
Es macht keinen Unterschied, ob Mitbewohner in der Ruhezeit durch die Ausübung
oder das Anhören von vokaler oder instrumentaler Musik beziehungsweise durch
lautstarke Wortsendungen gestört werden.