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 Kostenlimits im Architektenvertrag

Eine wesentliche Überschreitung der ursprünglich von Architekten veranschlagten Baukosten kann Ihre Renditekalkulation schnell in Frage stellen. Sie können zu einer Nachfinanzierung gezwungen sein.

Eine zusätzliche Sicherheit bietet die Aufnahme eines Kostenlimits in den Architektenvertrag. Damit stellen Sie als Bauherr klar, daß Sie nur einen bestimmten Betrag für das Bauvorhaben ausgeben möchten. In diesem Fall ist der Architekt verpflichtet, bei der Kostenermittlung besonders sorgfältig zu sein.

Im Streitfall kann das Gericht das Kostenlimit zum Anlaß nehmen, die Toleranzgrenze niedriger anzusetzen als dies ohne Limit der Fall wäre. Ein Kostenlimit kann etwa wie folgt lauten:

"Dem Architekten ist bekannt, daß der Bauherr das Bauvorhaben als Kapitalanlage zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durchführt. Ihm ist des weiteren die Renditeberechnung des Bauherrn vom ... bekannt, die durch eine Überschreitung des veranschlagten Kostenlimits hinfällig werden würde.

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien für das Bauvorhaben ein Kostenlimit in Höhe von ... DM (ohne Mehrwertsteuer). Bei Überschreitung dieses Kostenlimits ist der Bauherr ungeachtet sonstiger daraus resultierender Ansprüche zur sofortigen Kündigung dieses Architektenvertrages berechtigt."
 


 

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