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Kostenlimits im Architektenvertrag
Eine wesentliche Überschreitung der ursprünglich von Architekten
veranschlagten Baukosten kann Ihre Renditekalkulation schnell in Frage stellen.
Sie können zu einer Nachfinanzierung gezwungen sein.
Eine zusätzliche Sicherheit bietet die Aufnahme eines Kostenlimits in den
Architektenvertrag. Damit stellen Sie als Bauherr klar, daß Sie nur einen
bestimmten Betrag für das Bauvorhaben ausgeben möchten. In diesem Fall ist der
Architekt verpflichtet, bei der Kostenermittlung besonders sorgfältig zu sein.
Im Streitfall kann das Gericht das Kostenlimit zum Anlaß nehmen, die
Toleranzgrenze niedriger anzusetzen als dies ohne Limit der Fall wäre. Ein
Kostenlimit kann etwa wie folgt lauten:
"Dem Architekten ist bekannt, daß der Bauherr das Bauvorhaben als Kapitalanlage
zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durchführt. Ihm ist
des weiteren die Renditeberechnung des Bauherrn vom ... bekannt, die durch eine
Überschreitung des veranschlagten Kostenlimits hinfällig werden würde.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien für das Bauvorhaben ein
Kostenlimit in Höhe von ... DM (ohne Mehrwertsteuer). Bei Überschreitung dieses
Kostenlimits ist der Bauherr ungeachtet sonstiger daraus resultierender
Ansprüche zur sofortigen Kündigung dieses Architektenvertrages berechtigt."