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Mietzahlung: Der Ex-Partner Ihres Mieters haftet vorübergehend
weiter für die Miete
Der Fall ist alltäglich: Eheleute leben getrennt oder lassen sich scheiden.
Ist der Mietvertrag mit beiden Ehegatten abgeschlossen, bleibt auch derjenige
Ehegatte zur Mietzahlung verpflichtet, der aus der Wohnung ausgezogen ist.
Die Haftung des Ex-Partners gilt allerdings nicht zeitlich unbegrenzt. Als
Vermieter können Sie lediglich verlangen, daß der Ex-Partner für einen
begrenzten Zeitraum für Mietausfälle haftet (OLG Karlsruhe, Az: 2 UF 52/97).
Vorzeitiger "Ausstieg" nur mit Ihrer Zustimmung
Grundsätzlich gilt: Derjenige Ehegatte, der ausgezogen ist, kann aus dem
Mietvertrag nur dann wirksam ausscheiden, wenn die (ehemals) bessere Hälfte
damit einverstanden ist und Sie als Vermieter zustimmen. Solange dies nicht
geschehen ist, haftet (zunächst) auch der ausgezogene Ehegatte weiterhin für die
Mietzahlung.
Können sich die Ehegatten anläßlich der Ehescheidung nicht einigen, wer von
ihnen künftig die Wohnung allein weiter bewohnen soll, so entscheidet hierüber
auf Antrag das Familiengericht. Das Gericht kann anordnen, daß ein von beiden
eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird, oder
daß ein Ehegatte anstelle des anderen in ein von diesem eingegangenes
Mietverhältnis eintrifft.
Gericht entscheidet über die Nutzung der Wohnung
Das Gericht kann den Mietvertrag entsprechend umgestalten. Ist derjenige
Ehegatte, dem die Wohnung zugewiesen werden soll, nicht Mietvertragspartei, kann
das Gericht zugunsten dieses Ehegatten ein Mietverhältnis begründen.
Derjenige Ehegatte, dem die Wohnung zugewiesen wird, tritt mit der
Gerichtsentscheidung als Alleinmieter in den Mietvertrag ein. Der andere
Ehegatte, der bisher Mit- oder Alleinmieter war, ist von diesem Zeitpunkt an von
seinen mietvertraglichen Verpflichtungen befreit.
Als Vermieter sind Sie an dem Verfahren vor dem Familiengericht beteiligt. Durch
die Anordnungen des Gerichts sollen Sie nicht schlechter gestellt werden als
zuvor. Deshalb kann das Gericht beispielsweise auch anordnen, daß der
ausgezogene Ehegatte eine Sicherheitsleistung zugunsten des in der Wohnung
verbleibenden Ehegatten erbringt.
So werden Ihre finanziellen Interessen geschützt
Außerdem haben Sie als Vermieter einen Anspruch darauf, daß das Familiengericht
Ihren finanziellen Interessen Rechnung trägt. Das hat das OLG Karlsruhe
unmißverständlich klargestellt.
Soweit die Belange des Vermieters durch die Umgestaltung des Mietverhältnisses
beeinträchtigt oder gefährdet werden können, muß das Gericht eine Anordnung
treffen, durch die der Vermieter gegen Mietausfall geschützt wird.
Das Gericht erwähnt in diesem Zusammenhang namentlich zwei Fallkonstellationen,
die in der Praxis immer wieder vorkommen. Durch die Umgestaltung des
Mietverhältnisses
haftet in Zukunft anstelle beider Ehegatten nur noch ein Ehegatte für die Miete;
tritt an die Stelle eines zahlungskräftigen Mieters ein weniger
zahlungskräftiger Mieter.
Die letztgenannte Variante meint speziell den Fall, daß der (alleinverdienende)
Ehegatte auszieht, während der andere Ehegatte (meist die Ehefrau und Mutter)
zusammen mit den minderjährigen Kindern in der Wohnung bleibt.
Diese Umstände können jedoch nicht dazu führen, so die Richter, daß im Ergebnis
die volle Mithaftung des Ex-Partners für unbegrenzte Zeit erhalten bleibt. Dann
hätte das Ausscheiden des Ex-Partners aus dem Mietverhältnis keinen Sinn mehr.
Außerdem wäre der Vermieter für die Zeit nach Auflösung der Ehe besser gestellt
als nach dem vorher bestehenden Mietverhältnis.
Was die Dauer der Mithaftung betrifft, so kommt es immer auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls an. So prüfen die Gerichte beispielsweise, ob die Miete
in einem ausgewogenen Verhältnis zum Einkommen steht.
Eine Rolle spielt daneben auch, ob es in der Vergangenheit Mietrückstände
gegeben hat oder ob sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Ex-Partner
aus seiner Mithaftung in Anspruch genommen werden muß.
Im entschiedenen Fall befristete das Gericht die Mithaftung des Ex-Partners auf
einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Ehescheidung.