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 Lügen erlaubt

Das Bundesarbeitsgericht spricht Bewerbern bei unzulässigen Fragen ein Recht auf Lüge zu. Denn: Wer bei bestimmten Fragen nur schweigt, gibt damit indirekt die Antwort - und ist aus dem Rennen. Kommt die Lüge später heraus, ist der Arbeitsvertrag nicht mehr anfechtbar.

1. Wie steht´s mit Heiratsabsichten?
Dahinter steckt die Frage nach dem Familienwunsch, nach Kindern - also Ausfallzeiten. Vor allem Bewerberinnen können sich mit einer positiven Antwort ins Aus manövrieren. Selbst wenn das Aufgebot schon bestellt ist, dürfen Sie verneinen.

2. Was macht denn Ihr Mann/Ihre Frau?
Mit dieser Frage will der künftige Arbeitgeber prüfen, ob wegen Ihres Partners ein Umzug droht, weil er etwa im Auftrag einer ausländischen Firma nur befristet tätig ist und dann weiterzieht - vielleicht mit Ihnen.

3. Sind Sie schwanger?
Obwohl sie unzulässig ist, gehört die Frage mittlerweile zum Standart-Repertoire.

4. Sind Sie in der Gewerkschaft? Sind Sie in einer Partei? welcher Religion gehören Sie an?
Wahrheitsgemäß antworten müssen Sie nur, wenn Sie sich bei einem sogenannten Tendenzbetrieb bewerben, also etwa bei der presse, bei Kirchen oder Parteien.

5. Laufen Lohnpfändungen gegen Sie?
Nur bei Führungs- oder Vertrauenspositionen müssen Sie die Wahrheit sagen.

6. Wie hoch war Ihr letztes Gehalt?
Die Frage ist unzulässig, wenn Sie keine Aussagekraft für die neue Stelle hat. Aber: Ein erfundenes Gehalt dürfen Sie nicht mit einer neuen Gehaltsforderung verknüpfen.
 

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