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Scheckkarte weg - was tun?

Wer den Diebstahl von EC-Karte oder Schecks bemerkt, sollte sofort seine Bank oder die Notfallnummer (069-740987) anrufen und Karte bzw. Schecks sperren lassen (Ziffer 2 Abs. 1 EC-Bedingungen). Doch wer trägt den Schaden, wenn gestohlene Schecks eingelöst werden? Schlecht steht es für Kunden, die mit Schecks und/oder Karte nicht sorgfältig umgegangen sind, d.h. beides zusammen (bzw. Karte samt Geheimzahl) oder nicht sicher (z.B. im Auto) verwahrt haben. Dann haben sie den Schaden grob fahrlässig zumindest mitverschuldet.

Vor betrügerischen Kontobelastungen ist niemand sicher. Die Bank muß die Sperrung nur beachten, wenn sie so rechtzeitig erfolgt, daß sie in normalen Arbeitsablauf berücksichtigt werden kann. Selbst wenn der Kunde grob fahrlässig gehandelt hat, ist die Bank nicht von Sorgfaltspflichten befreit. Sie muß Schecks auf die Echtheit der Unterschrift und eine Verfälschung des Inhalts hin überprüfen. Die Unterschrift muß zumindest dem Gesamtbild nach den Eindruck der Echtheit erwecken; die Höhe des Scheckbetrags darf nicht übermäßig von den Gepflogenheiten des Kontoinhabers abweichen. Haben Kunde und Bank gleichermaßen ihre Sorgfaltspflichten verletzt, werden sie sich den Schaden teilen müssen.
 

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