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Banken kassieren über Gebühr
Die Geldhäuser lassen sich viele Leistungen vom Kunden extra bezahlen. Nicht
immer ist das rechtens. Hier sagen wir Ihnen, wann das Recht auf Ihrer Seite ist
und wie Sie sich am besten gegen ungerechtfertigte Gebühren wehren
Wenn die Bank bei Bargeldabhebungen Gebühren erhebt
Viele Banken berechnen neben der üblichen Kontoführungsgebühr noch zusätzlichen
einen Betrag, wenn der Kunde Bargeld vom eigenen Konto am Schalter abhebt oder
einzahlt. Daß das nicht rechtens ist, haben die Richter am Bundesgerichtshof
(BGH) bereits 1993 in einem Urteil gegen die Deutsche Bank entschieden. Ein
zweites Urteil des BGH vom Mai 1996 hat die frühere Auffassung bestätigt. Das
Urteil besagt, daß die Kreditinstitute mindestens fünf Freiposten im Monat für
Bargeldeinzahlungen und -abhebungen gewähren müssen. Frühestens ab der sechsten
Buchung dürfen sie einen zusätzlichen Beitrag vom Kunden verlangen.
Die Banken gehen verschieden auf das Urteil ein
Die Kreditinstitute haben die beiden Urteile unterschiedlich aufgenommen. Einige
bieten einen pauschalen Betrag als Kostenerstattung an, wenn sich ein Kunde mit
einem Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs in der Zweigstelle meldet.
Andere Banken wollen, daß der Kunde eindeutig beweist, wieviel er in der
Vergangenheit bezahlen mußte. Wiederum andere, z.B. die Postbank, weigern sich
nach wie vor, Freiposten einzuräumen oder gar Geld zurückzuzahlen.
So fordern Sie von Ihrer Bank zuviel gezahlte Gebühren zurück
Prüfen Sie, bevor Sie Geld zurückverlangen, wie Ihr Geldinstitut Ihr Konto
abrechnet und ob das in der Vergangenheit schon immer so war. Wenn Sie eine
pauschale Kontogebühr haben, mit der die Kosten für sämtliche Buchungen gedeckt
sind, bekommen Sie kein Geld zurück. Schließlich hat die Bank oder Sparkasse
auch keine gesonderte Gebühr für die Bargeldabhebung berechnet.
Hat Ihnen die Bank bei Einzelpostenabrechnung dagegen keine fünf Freiposten
eingeräumt und Gebühren für Ein- oder Auszahlungen von Bargeld abgezogen,
sollten Sie unbedingt mit Ihrem Kundenberater sprechen. Nehmen Sie eine
pauschale Rückerstattung ruhig an Sie müssen keine Angst haben, daß Ihre
Ansprüche inzwischen verjährt sind; denn die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
Hinweis Die Kunden in den neuen Bundesländern können ihre Forderungen erst seit
1.7.1990 geltend machen.
Bietet der Kundenberater Ihnen einen pauschalen Betrag als Entschädigung an, so
gehen Sie besser darauf ein. Andernfalls müssen Sie nämlich den Schaden im
einzelnen nachweisen. Da die meisten Kunden aber nicht mehr über die alten
Kontoauszüge verfügen, ist das oft schwierig.
Die Bank ist zwar verpflichtet, alle Belege längere Zeit aufzubewahren. Sie wird
diese aber kaum herausgeben; denn die Beweislast liegt beim Kunden.Die Urteile
Bundesgerichtshof vom 30.11.1993, XI ZR 80/93. Bundesgerichtshof vom 7.5.1996,
XI ZR 217/95.
Zu teuer - Wenn Sie der fremde Geldautomat zur Kasse bittet
Wer künftig sein Geld am Automaten eines fremden Geldinstitutes holt, kann
höhere Gebühren kaum noch verhindern. Der Sparkassenverband will eine
Vereinbarung des deutschen Kreditgewerbes nicht mehr als bindend anerkennen,
derzufolge die Banken und Sparkassen von Nutzern eines Geldautomaten, der nicht
zur kontoführenden Bank gehört, höchstens 4 DM bei Beträgen bis 400 DM und
höchstens 1% bei Beträgen über 400 DM verlangen.
Rund die Hälfte aller Abhebungen an Automaten könnte sich dadurch verteuern.
Mindestbeträge von 6 DM bis 9 DM sind im Gespräch. Damit antworten die
Filialbanken auf den Wettbewerb der jungen Direktbanken, die selbst kein Geld in
die Aufstellung von Geldautomaten stecken. Die Kunden der Direktbanken müssen zu
einer Zweigstelle ihrer Mutterbank oder zu einem ganz fremden Automaten, wenn
sie Bargeld brauchen. Vor allem die Sparkassen mit ihrem weitverzweigten
Filialnetz müssen dabei herhalten.
Achten Sie bei der Wahl Ihrer Hausbank immer darauf, daß in der Nähe der
Wohnung, der Arbeitsstelle oder auf dem Arbeitsweg ein Automat Ihrer Bank zu
finden ist. So können Sie sich leichter kostenlos mit Bargeld eindecken..
Zu teuer - Wenn die Änderung des Freistellungsauftrages Geld kostet
Banken und Sparkassen verlangen immer öfter Geld, wenn ein Kunde den
Freistellungsantrag für Zinsen ändern will. Die Gebühren dafür reichen von 10 DM
bis 15 DM. Ob sie damit auf dem Boden des Gesetzes stehen, ist derzeit noch
streitig.
Drei Oberlandesgerichte haben sich inzwischen damit befaßt. Zwei Gerichte halten
die Gebühr für rechtens, ein Gericht hält sie für einen Verstoß gegen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Legen Sie bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht die Hände in den
Schoß. Wenn Ihre Bank für die Verwaltung oder Änderung des Freistellungsantrages
ein Entgelt fordert, zahlen Sie es am besten nur unter schriftlichem Vorbehalt.
Verlangen Sie in dem Schreiben auch gleich eine Erklärung von Ihrem
Kreditinstitut, daß es die Gebühr sofort zurückzahlt, wenn ein Gericht diese
Klausel rechtskräftig für unwirksam erklärt.
Die Urteile
Gegen Gebühren beim Freistellungsantrag Oberlandesgericht Zweibrücken vom
8.11.1996, 2 U 16/96.
Für Gebühren beim Freistellungsantrag Oberlandesgericht München vom 11.7.1996,
29 U 1677/96. Oberlandesgericht Karlsruhe vom 8.11.1996, 15 U 198/95.