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Was Sie zum Thema Unterhalt wissen sollten

Wer vor einer Scheidung steht oder sich mit dem Gedanken trägt, seine Ehe aufzulösen, muss sich über die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen im Klaren sein.

Rangfolge im Unterhaltsrecht:
1. Minderjährige eheliche und nicht eheliche Kinder
2. Ehefrau
3. volljährige Kinder in Ausbildung
4. die zweite Frau.

Ehedauer und Unterhaltsrecht
*Bis zu zwei Jahren Ehe, keine Kinder: kein Unterhaltsanspruch.
*Ehe von zwei bis ca. 15 Jahren, keine Kinder, Frau aber arbeitslos oder geringes Einkommen: auf ca. zwei bis zehn Jahre begrenzter Unterhalt.
*Ehe von zwei bis ca. 15 Jahren mit Kindern: Unterhaltsanspruch in unterschiedlicher Höhe; nach einigen Jahren Herabsetzung auf den “vorehelichen Stand”, mit der Möglichkeit, den Anspruch zeitlich zu begrenzen.
*Ehe länger als 15 Jahre oder Betreuung von Kindern unter 16 Jahren: Unterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, solange der Anspruch besteht, das heißt: solange das Einkommen der Frau gering ist.

Wann Mütter wieder berufstätig sein müssen
*Bis zum achten Lebensjahr des Kindes besteht keine “Erwerbsobliegenheit”
*Vom achten bis zum 15. Lebensjahr: Teilzeitarbeit.
*Bei zwei Kindern: Teilzeit, sobald das jüngste elf Jahre alt ist. Ist das jüngste Kind 15 oder 16 Jahre alt, muss sich eine geschiedene Mutter wieder eine Vollzeitarbeit suchen.

Gefahr für den Unterhalt: ein neuer Partner
*Vor der Trennung: kann sehr problematisch sein; eventuell droht der Verlust des Unterhaltsanspruchs.
*Während der Trennung: hängt vom einzelnen Familienrichter ab.
*Nach der Scheidung: eigentlich besteht keine nacheheliche Treuepflicht, aber: indirekte Bestrafung der Frau dadurch, dass ihr auf den Unterhaltsanspruch (fiktive) Leistungen des neuen Partners für Haushaltsführung angerechnet werden - selbst wenn sie voll berufstätig ist.
 

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