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Kredit vom Finanzamt

 Selbstverständlich gewähren die Finanzämter keine direkten Darlehen, doch durch den "zeitweiligen" Verzicht auf den Eingang von Steuerforderungen kann der Fiskus dem Steuerschuldner aus einer Liquiditätsklemme helfen. Die Stundung fälliger Steuerzahlungen wirkt dann wie eine Kreditspritze, denn sie kann eine eventuell notwendige Verschuldung erübrigen und einen Betrieb sogar vor dem Konkurs bewahren.

Die Möglichkeit von Steuerstundungen ist in § 127 der Reichsabgabenordnung vorgesehen und zwar für die Fälle, in denen die "Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist". Wann derartige Härten nach Meinung der Finanzbehörde vorliegen, entscheidet sie im jeweiligen Einzelfall. Nicht nur die Höhe der Steuerschuld, sondern insbesondere auch die Ursache der mangelnden Zahlungsfähigkeit sind dabei maßgeblich. Das Finanzamt prüft also genau, warum die Steuerschuld nicht beglichen werden kann.

Auch die Art der Steuer spielt eine Rolle: In der Praxis ist man bei Entscheidungen über die Stundung der Einkommenssteuer relativ großzügig, da ihr Umfang erst am Ende der Rechnungsperiode vom Zahlungspflichtigen zu überblicken ist, so daß die Zeit für eine ausreichende Liquiditätsvorsorge zu kurz werden kann. Eine Stundung zu zahlender Umsatzsteuer ist dagegen sehr schwer erreichbar. Sofern nicht mit Strukturverschiebungen in den Außenständen argumentiert werden kann, wird die Finanzverwaltung dem Umsatzsteuerschuldner entgegenhalten, daß er die Steuergegenwerte über den Preis der verkauften Leistungen eingenommen hat und folglich verfügbar haben muß. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes sind auch die Belange des Steuergläubigers zu berücksichtigen, d. h. bei einer knappen Kassenlage der öffentlichen Haushalte sind die Finanzämter zu Steuerstundungen weniger bereit. Der Anspruch des Finanzamtes auf die Steuerzahlung darf durch die Stundung nicht gefährdet werden.

Besonders interessant ist für den Steuerzahler, daß die Steuerstundung ihn in der Regel keine Zinsen kostet. Sofern er für die Zahlung der Schuld einen Bankkredit aufnehmen müßte, wären diese Zinsen in jedem Fall zu zahlen. Allerdings gehen einige Finanzbehörden auch schon vermehrt dazu über, längerfristige Stundungen mit Zinsen zu belasten, die aber meistens unter den banküblichen Zinssätzen liegen.

Auf jeden Fall müssen Sie Ihren Stundungsantrag rechtzeitig, d. h. vor Fälligkeit der Steuerschuld stellen. Dabei ist möglichst detailliert zu begründen, warum Ihnen die Zahlung so schwer fällt.

Folgende Gründe können dabei ausschlaggebend sein:

Dem schriftlichen Antrag sind entsprechende Belege (Bankauszüge, Kreditabrechnungen, Teilbilanzen etc.) beizufügen.

Andererseits müssen Sie dem Finanzamt glaubhaft erklären können, warum Sie hoffen, nach Ablauf der Stundungsfrist die anstehenden Beträge zahlen zu können. Der Fiskus darf nicht den Eindruck gewinnen, daß Sie aufgrund der schlechten finanziellen Lage Ihre Steuerschuld überhaupt nicht bezahlen können. Verweisen Sie deshalb auf zu erwartende Zahlungen von Kunden, eine fällig werdende Lebensversicherung, einen erfüllten Bausparvertrag oder andere Quellen hin, die zu einer reibungslosen Erledigung der Angelegenheit beitragen können.

Bieten Sie - sofern es sich um einen größeren Nachzahlungsbetrag handelt - von sich aus Ratenzahlung an und fügen Sie nach Möglichkeit gleich einen Scheck über die Anzahlung bei. Damit beweisen Sie Ihren guten Willen und öffnen sich die Tür für eine positive Beurteilung Ihres Stundungsantrages.

Schließlich sollten Sie auch bedenken, daß Sie ohnehin schon vom Finanzamt einen Kredit auf Ihre Steuern eingeräumt bekamen, da vom Zeitpunkt der erzielten Umsätze und Gewinne, bis zur endgültigen Zahlung der Einkommens- und Gewerbesteuer etc. mitunter mehr als zwei Jahre vergehen! Während also der Arbeiter und Angestellte seine Lohn- und Einkommenssteuer sofort bei der monatlichen Abrechnung abgezogen bekommt, können Sie als Selbständiger noch eine geraume Zeit über diese Beträge verfügen. Würden Sie diese Beträge entsprechend zinsgünstig anlegen, ließe sich daraus sogar noch ein Gewinn erwirtschaften.


Kontokorrent

Zu den häufigsten Bankkrediten gehört der Kontokorrentkredit. Hierbei wird ein Betrag innerhalb eines vorher bestimmten Kreditrahmens bereitgestellt und kann vom Kreditnehmer nach Bedarf beansprucht werden. Diese Bereitstellung setzt die Führung eines Girokontos voraus. Die Bank verbucht darauf alle Gut- und Lastschriften für den Kunden und rechnet die einzelnen Positionen am Ende der Rechnungsperiode ab. Meistens wird hierfür ein Quartal zugrunde gelegt. Nach den rechtlichen Bestimmungen in §§ 355- 357 HGB können die einzelnen Forderungen nicht für sich allein geltend gemacht werden, sondern am Ende des Verrechnungszeitraumes wird ein Saldo ermittelt und damit festgestellt, zu wessen Gunsten ein Überschuß besteht.

Wenn der Kreditbedarf des Kunden kurzfristig das auf seinem Konto verbuchte Guthaben übersteigt, kann er eine vorher mit der Bank vereinbarte Kontoüberziehung in Anspruch nehmen. Im Gegensatz hierzu kann der Kunde beim einfachen Kontokorrentkredit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bis zur festgesetzten Höhe verfügen. Innerhalb der Höchstgrenze, die auch Kreditlinie genannt wird, steht dem Kunden also jeder Betrag zur Verfügung. Es liegt also im Ermessen des Kreditnehmers, ob er den Betrag sofort nach der Bereitstellung voll in Anspruch nimmt oder nur teilweise im lauf der Zeit.

Da der Kredit einerseits bis zu der vereinbarten Höhe elastisch in Anspruch genommen werden kann, andererseits auf dem Kontokorrent meist auch die Gutschriften der Zahlungseingänge für den Kunden erfolgen, wird der Kredit nur an denjenigen Tagen in Anspruch genommen, an denen die Summe der Zahlungsabgänge die der Eingänge übertrifft.

Im Gegensatz zum herkömmlichen und Iängerfristigen Bankkredit hat der Kunde keine monatlichen festen Zahlungen einzuhalten und muß nicht für den gesamten Betrag die Zinsen zahlen, sondern immer nur für die jeweils beanspruchten Beträge. Zu den Quartalszinsen kommen jedoch noch Provisionsgebühren hinzu. Dennoch ist diese Kreditform für den Geschäftsmann mit regem Zahlungsverkehr günstiger, als ein fester Kredit.

In der Regel rechnet man zwar von Seiten der Bank damit, daß der bereitgestellte Betrag kurzfristig pro Monat einmal "umgeschlagen", d. h. in Anspruch genommen und wieder "glattgesteilt" wird. In Ausnahmesituationen kann es aber schließlich zu einer Dauerüberziehung kommen, die - sofern sie über ein ganzes Jahr währt - vom Finanzamt als Dauerschulden angesehen wird und bei der Gewerbesteuer zu Buche schlägt. Es ist also dringend anzuraten wenigstens 7 Tage im Jahr einen Plusbetrag auf dem Girokonto (Konto- korrentkonto) zu haben. Diese Tage müssen aber nicht hintereinander liegen.