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Finanzhilfen für Ihre Weiterbildung

ARBEITSAMT:
Wenn Sie an einer beruflichen Weiterbildung teilnehmen, kann Sie das Arbeitsamt durch Übernahme der Kosten und durch Zahlung von Unterhaltsgeld fördern.

Voraussetzungen dafür:
- Die Weiterbildung muß notwendig sein, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwehren. Es gibt keine Förderung, wenn die Weiterbildung vor allem im Interesse des Betriebs liegt.
- Der Kurs muß vom Arbeitsamt anerkannt und unter arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten sinnvoll sein.
- Die Ausbildung soll einen anerkannten Abschluß haben, z.B. eine Prüfung vor der IHK oder Handwerkskammer. Sie soll das Ziel haben, berufliche Kenntnisse der technischen Entwicklung anzupassen.

Was das Arbeitsamt zahlt:
-Unterhaltsgeld (für Vollzeitkurs) bzw. Teilunterhaltsgeld (für zwölf-Stunden-Kurs pro Woche). Die Höhe orientiert sich am letzten Bruttogehalt.
-Lehrgangs- und Fahrkosten;
-Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei auswärtiger Unterbringung;
-Kinderbetreuungskosten.
TIPP: Lassen Sie sich frühzeitig beraten und melden Sie sich erst dann zu einem Kurs an, wenn er vom Arbeitsamt bewilligt ist - sonst gibt es kein Geld.

MEISTER-BAFÖG:
Handwerker oder Techniker und Angehörige aus kaufmännischen bzw. sozialen Berufen oder aus dem Gesundheitswesen, die vergleichbare Prüfungen ablegen wollen, unterstütz der Staat mit dem sogenannten Meister-Bafög. Zur Finanzierung von Teilzeitlehrgängen wird ein Darlehen von maximal 20.000 Mark gewährt, Teilnehmer von Vollzeitkursen bekommen zusätzlich einen Zuschuß von 393 Mark pro Monat. Das Darlehen ist während der Fortbildung und auch noch zwei Jahre danach zins- und tilgungsfrei, muß dann aber in einem Zeitraum von zehn Jahren zurückgezahlt werden. Anträge werden in den meisten Bundesländern von den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung bearbeitet.

STEUERN:
Wenn Sie Ihre Weiterbildung aus eigener Tasche bezahlen, können Sie die finanziellen Aufwendungen als Werbungskosten in der Steuererklärung unbegrenzt geltend machen. Allerdings muß der Kurs mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zu tun haben bzw. darauf aufbauen. Abzugsfähig sind:
-Seminar- und Kursgebühren
-Kosten für Arbeitsmittel und Fachliteratur
-Fahrtkosten zum Veranstaltungsort und zurück
- Unterbringungs- und Verpflegungsmehrkosten.

Fehlt bei der Weiterbildung der direkte Bezug zu Ihrem Beruf, können Sie die Kosten nur als Sonderausgaben (bis 1.800 Mark im Jahr, bei auswärtiger Unterbringung bis zu 2.400 Mark) absetzen.