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Achtung Arbeitsvertrag!

Jeder zweite Arbeitnehmer hat keinen schriftlichen Arbeitsvertrag. Das ist überraschend, denn seit Juli 1995 verpflichtet das sogenannte Nachweisgesetz den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den wesentlichen zehn Arbeitsbedingungen zu überlassen. Dabei sind u.a. der Beginn des Arbeitsverhältnisses, der Arbeitsort, die zu leistende Tätigkeit, die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgeltes, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses anzugeben.

Aber auch schriftlich niedergelegte Vertrags- und Arbeitsbedingungen sind nicht immer rechtsverbindlich. Deshalb ist dringend anzuraten, einen Arbeitsvertrag vor der Unterschrift durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Mitglieder können sich bei ihrer Gewerkschaft vergewissern, ob der Vertrag in Ordnung ist oder für den Arbeitnehmer nachteilige Regelungen enthält. Ansonsten gilt, daß nur eindeutige und verbindliche Regelungen Rechtssicherheit für den Arbeitnehmer schaffen. So sollten Sie beispielsweise bei der Arbeitsvergütung auf sogenannte freiwillige wie widerrufliche entgeltliche Leistungen des Arbeitgebers achten: Der Arbeitgeber ist dadurch berechtigt, die Arbeitsvergütung jederzeit entsprechend dieser freiwilligen Leistung zu kürzen.