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Sparvorteil: Wann sie Ihre Krankenkasse wechseln können, wann nicht

Jahrswechsel: Pflichtversicherte können immer zum 1. Januar eine andere Kasse wählen. Freiwillig Versicherte mit hohem Einkommen können mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende jederzeit wechseln.

Neuer Job: Arbeitgeberwechsel eröffnen eine Wahlmöglichkeit, weil der alte Arbeitgeber automatisch eine Abmeldung an die Versicherung schickt. Dies gilt auch bei Beginn oder Ende von Arbeitslosigkeit. Für die Kassenwahl gilt eine zweiwöchige Frist.

Umzug: Ortswechsel berechtigen dann zur freien Krankenkassenwahl, wenn der bisherige Versicherer am neuen Ort satzungsgemäß nicht vertreten ist. Studenten haben am Studienort freie Wahl, sofern sie nicht bei ihren Eltern mitversichert sind.

Rentenbeginn: Mit Eintritt in den Ruhestand besteht die Möglichkeit, einen anderen Versicherer zu wählen. Darüber hinaus können versicherungspflichtige Rentner wie alle anderen Mitglieder jederzeit zum Jahreswechsel eine andere Versicherung wählen.

Beitragserhöhung: Anhebungen der Beiträge eröffnen allen Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist aber nur bis Ende des Monats der Beitragserhöhung möglich - die Versicherung endet dann am letzten Tag des darauffolgenden Monats.

Kein Wechsel: Ausgenommen von dem Recht, sich zum Jahresende für eine günstigere Versicherung zu entscheiden, sind Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr Mitglied ihrer Krankenversicherung sind. Die Kassenwahl ist immer für mindestens 12 Monate bindend.