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Sparvorteil: Wann sie Ihre Krankenkasse
wechseln können, wann nicht
Jahrswechsel: Pflichtversicherte können immer zum 1. Januar eine andere
Kasse wählen. Freiwillig Versicherte mit hohem Einkommen können mit einer Frist
von 1 Monat zum Monatsende jederzeit wechseln.
Neuer Job: Arbeitgeberwechsel eröffnen eine Wahlmöglichkeit, weil der alte
Arbeitgeber automatisch eine Abmeldung an die Versicherung schickt. Dies gilt
auch bei Beginn oder Ende von Arbeitslosigkeit. Für die Kassenwahl gilt eine
zweiwöchige Frist.
Umzug: Ortswechsel berechtigen dann zur freien Krankenkassenwahl, wenn der
bisherige Versicherer am neuen Ort satzungsgemäß nicht vertreten ist. Studenten
haben am Studienort freie Wahl, sofern sie nicht bei ihren Eltern mitversichert
sind.
Rentenbeginn: Mit Eintritt in den Ruhestand besteht die Möglichkeit, einen
anderen Versicherer zu wählen. Darüber hinaus können versicherungspflichtige
Rentner wie alle anderen Mitglieder jederzeit zum Jahreswechsel eine andere
Versicherung wählen.
Beitragserhöhung: Anhebungen der Beiträge eröffnen allen Versicherten ein
Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist aber nur bis Ende des Monats der
Beitragserhöhung möglich - die Versicherung endet dann am letzten Tag des
darauffolgenden Monats.
Kein Wechsel: Ausgenommen von dem Recht, sich zum Jahresende für eine günstigere
Versicherung zu entscheiden, sind Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr
Mitglied ihrer Krankenversicherung sind. Die Kassenwahl ist immer für mindestens
12 Monate bindend.